start texte presse mailinglisten impressum  
Trennlinie

Presseerklärung

zur pdf-Version
Strafanzeige

Strafanzeige gegen Staatsanwalt im Daschner-Prozess wegen (versuchter) Anstiftung zur Rechtsbeugung

Frankfurt a.M., 20.12.2004. Gegen Staatsanwalt Wilhelm Möllers, der vor dem Frankfurter Landgericht die Anklage im Folter-Prozess gegen die Polizisten Daschner und Ennigkeit vertritt, wurde vor der Urteilsverkündung Strafanzeige wegen zumindest versuchter Anstiftung zur Rechtsbeugung erstattet, da der Staatsanwalt mit seiner Strafforderung unter der gesetzlichen Mindeststrafe für Nötigung in einem besonder schweren Fall geblieben war.

Detlev Beutner (Eppstein) und Jörg Eichler (Dresden), Initiatoren des Netzwerks gegen Folter ("stop torture"), erklärten, nachdem die Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung bereits weit über ein Jahr gebraucht hatte und dabei auch das mögliche Delikt der Aussageerpressung gleich hat unter den Tisch fallen lassen, sei der Antrag der Staatsanwaltschaft nunmehr dermaßen weit vom Gesetz entfernt, dass dies nicht mehr nur mit entsprechenden Kommentaren versehen werden könne.

Staatsanwalt Wilhelm Möllers hatte am 09. Dezember in seinem Plädoyer zunächst die absolute Stellung des Folterverbots im nationalen wie internationalen Recht betont. Die ZuschauerInnen waren gegen Ende der Ausführungen Möllers mehr als überrascht, als dieser plötzlich in den letzten Minuten eine Kehrtwendung vollzog, in der er angeblich entlastende Momente für die Angeklagten vortrug - zumal diese zum Teil frei erfunden waren. So hatte Daschner, soweit er sich überhaupt geäußert hatte, durchgehend betont, dass sein Handeln sowohl legal als auch legitim gewesen sei. Jüngst erklärte er: "Es bleibt abzuwarten, ob die Richter den Mut zu einem gerechten Urteil haben, oder ob Justitia dem Populismus geopfert wird." (Neuss-Grevenbroicher Zeitung v. 17.12.2004). Möllers betonte demgegenüber, er glaube, dass Daschner sein Vorgehen heute bereue, auch wenn er das nicht gesagt habe...

Möllers beendete sein Plädoyer damit, dass, nachdem er zuvor den den Strafrahmen für Nötigung in einem besonders schweren Fall vorgetragen hatte (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe), er eine sogenannte "Verwarnung mit Strafvorbehalt" (§ 59 I StGB) forderte, also eine vorbehaltene Strafe von 180 Tagessätzen, die der Mindeststrafe von sechs Monaten entspräche. Das Gesetz aber sieht keine Geldstrafe vor, und eine Umwandlung von Freiheits- in Geldstrafe (und dann weitere Umwandlung in eine Verwarnung) ist nur bei Strafen unter sechs Monaten möglich (§ 47 II StGB).

Soweit das Gericht dem Strafantrag folgen (oder diesen gar unterschreiten) sollte, werde eine entsprechene Strafanzeige ebenfalls gegen die Kammermitglieder eingereicht werden.

Für die Richtigkeit

i.A. Jörg Eichler

nach oben

zurück zur Übersicht
 
Trennlinie
last changed 22.12.2004 | webmaster